Die Ferienreiseverordnung soll ihrem Zweck nach helfen, den Reiseverkehr in der Ferienzeit zu entlasten. Lkw dürfen in den Sommermonaten – genauer vom 1. Juli bis 31. August – nicht auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen fahren.
Immer wieder Probleme mit Fahrschul-Lkw
Die Regelung geht über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinaus und untersagt Lkw über 7,5 Tonnen und solchen mit Anhängern, auch samstags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr Autobahnen zu benutzen. Voraussetzung ist eine „geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern einschließlich Leerfahrten“.
Immer wieder gab es deswegen in der Vergangenheit Irritationen und Schwierigkeiten mit der Polizei, wenn diese Fahrschul-Lkw kontrollierte. Die BVF wollte deshalb vom BMVI wissen: Fallen Fahrschul-Lkw unter die Ferienreiseverordnung, wenn auf diesen ausgebildet oder geprüft wird – mit der Folge eines Fahrverbots gemäß Paragraf 1?
Wortlaut gibt Verbot nicht her
Nein, das tun sich nicht, antwortete Renate Bartelt-Lehrfeld, die zuständige Referatsleiterin im Ministerium. Wörtlich erklärte sie: „Der Wortlaut der Vorschrift vermag ein solches Verbot nicht zu tragen, da dieser auf die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern beschränkt ist. Fahrschulfahrten erfolgen zwar regelmäßig entgeltlich im Rahmen des zugrundeliegenden Ausbildungsvertrages. Darüber hinaus erscheint es möglich, dass – je nach Ausrichtung der jeweiligen Fahrstunde – Güter befördert werden. Jedoch ist nicht die Güterbeförderung selbst geschäftsmäßig oder entgeltlich. Eine Beladung des Lkw mit Gütern könnte allenfalls Übungszwecken dienen. Es fehlt insoweit an der finalen Verknüpfung zwischen der Entgeltlichkeit und der Güterbeförderung. Die Annahme eines Fahrverbotes wäre eine Auslegung, die über den Wortlaut hinausginge und zu Lasten der Betroffenen ginge.“
(tc)