Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte ein Mann seinen Führerschein um die Lkw-Klassen erweitern. Er verschwieg dabei, als Alkoholiker in Behandlung gewesen zu sein. Als der Berufskraftfahrer später noch den Personenbeförderungsschein beantragte, erfuhr die Führerscheinbehörde, dass dieser wegen sexuellen Missbrauchs vorbestraft ist.
Der Kraftfahrer musste sich daraufhin einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Diese bestand der Mann nicht, da er auch nicht nachweisen konnte, bereits über ein Jahr trocken gewesen zu sein. Das bestätigte er anschließend der Behörde mit einem gesonderten ärztlichen Gutachten. Aber da er damals beim Antrag der Lkw-Klassen falsche Angaben zu seiner Alkoholsucht machte, sollte er dennoch den Führerschein ganz abgeben.
Dagegen wehrte sich der Berufskraftfahrer vor Gericht: Schließlich hänge sein Job an seinem Führerschein und er sei in all den Jahren nicht ein einziges Mal wegen Alkohol am Steuer aufgefallen. Außerdem beweise das ärztliche Attest das erforderliche Jahr der Alkoholabstinenz.
Das Verwaltungsgericht Stade gab dem Kraftfahrer recht. Denn die vorliegende MPU hatte er aufgrund der Missbrauchsdelikte durchlaufen und belegte nicht eine Alkoholkrankheit. Die sei im Gutachten lediglich am Rande erwähnt, stellte das Gericht fest. "Mit dem Attest der Alkoholabstinenz räumte er außerdem jegliche Zweifel des Gerichts an der Fahreignung aus", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Nur weil der Lkw-Fahrer die überwundene Alkoholkrankheit damals im Antrag verschwiegen hatte, dürfe die Behörde noch lange nicht den Führerschein komplett einziehen.
(tc)
Verwaltungsgericht Stade
Aktenzeichen 1 B 382/15