Begeht ein Pkw-Fahrer nach einem Unfall Fahrerflucht, muss die Kaskoversicherung den Schaden an seinem Fahrzeug nicht ersetzen.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene in einer Baustelle mehrere Baustellenschilder, Stahlplatten und einen Betonfülltrichter beschädigt, wodurch auch an seinem Auto ein erheblicher Schaden entstand. Diesen wollte er von seiner Kaskoversicherung ersetzt haben.
Allerdings war er nach dem Unfall nicht stehen geblieben, sondern war mehrere hundert Meter weiter gefahren und hatte in der Nähe seiner Wohnung das Auto abgestellt. Anschließend ging er in eine Gartenanlage und informierte von dort aus die Polizei. Der Aufforderung, umgehend auf der Polizeidienststelle zu erscheinen, kam er nicht nach, sondern beschloss, sich erst am nächsten Tag dort zu melden.
Der Betroffene begründete sein Verhalten damit, unter Schock gestanden zu haben. Die Versicherung verweigerte dennoch zu Recht die Zahlung. Denn es hätte zu den Obliegenheiten des Fahrers gehört, sich unverzüglich zu melden, um seine Personalien und den Tathergang feststellen zu lassen, wenn er schon nicht sofort angehalten hatte. Da er dies unterlassen hatte, blieb er auf seinem Schaden sitzen.
(tra)
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 4 U 85/11