Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug korrekt auf einem öffentlichen Parkplatz am 27. Februar 2013 abgestellt und war mit Freunden in Urlaub gefahren. Noch am gleichen Tag stellte die Gemeinde wegen eines geplanten Umzugs Parkverbotsschilder auf, die ab 3. März 2013, 7 Uhr, gelten. Der Urlauber war noch nicht zurück und konnte auch telefonisch nicht erreicht werden, so dass um 12.15 Uhr sein Auto abgeschleppt wurde.
Dies geschah zurecht. Der Autofahrer durfte nicht darauf vertrauen, dass es dauerhaft erlaubt sein würde, dort zu parken. Verkehrsschilder wirken gegen jedermann, auch wenn sie nachträglich aufgestellt werden und von der betreffenden Person selbst gar nicht wahrgenommen werden können. Das Abschleppen war insofern nicht unverhältnismäßig, so dass der Urlauber dafür zahlen musste.
(tra)
Verwaltungsgericht Neustadt
Aktenzeichen 5 K 444/14.NW