Allein aus dem Umstand, dass eine hohe Blutalkoholkonzentration - im Fall waren es 2,21 Promille - gemessen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass der Betroffene vorsätzlich gefahren ist. Es sind die weiteren Umstände zu berücksichtigen.
Insbesondere ist wichtig, wie der Trinkverlauf war - und wann vor Fahrtbeginn zu trinken aufgehört wurde. Zudem sind eine mögliche Alkoholgewöhnung des Fahrers, die Fahrfehler während der Fahrt und gegebenenfalls einschlägige Vortaten zu betrachten.
Die genannten Ermittlungen sind anzustellen, um zu prüfen, ob dem alkoholisierten Fahrer Vorsatz nachgewiesen werden kann. Konkret heißt das: Hätte er seine Fahruntüchtigkeit erkennen können? Und wenn ja: Ist er dennoch gefahren?
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen III-1 Rvs 18/17
(tra)