Nach einem Unfallschaden kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur ausnahmsweise in Betracht.
Üblicherweise sind lediglich die Reparaturkosten als Wiederherstellungskosten zu ersetzen. Etwas anderes gilt auch nicht dadurch, dass der Sachverständige in seinem Gutachten anmerkt, dass weitere Schäden nicht ausgeschlossen werden können, hierfür aber eine Demontage erforderlich wäre.
Bei einem Auffahrunfall auf das Heck ist nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erwarten, dass tragende Teile des Fahrzeugs beschädigt wurden. Die bloße Möglichkeit einer solchen Schädigung reicht für die Regulierung auf Neuwagenbasis nicht aus.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 13 U 33/11