Wer sein Fahrzeug verbotswidrig im Halteverbot abstellt, haftet nur dann für einen durch dieses Fahrzeug mit verursachten Unfall, wenn das Falschparken Unfallursache war - beispielsweise bei einer konkreten Sichtbehinderung durch das Fahrzeug. Gelingt dieser Nachweis nicht, besteht auch keine Haftung. (tra, 20.05.05) Landgericht Berlin Aktenzeichen 58 S 147/041
Keine automatische Haftung bei falschem Parken

Nicht jeder, der sein Fahrzeug verbotswidrig parkt, muss bei einem Unfall haften.