Im verhandelten Fall hatte sich ein Pkw-Fahrer einem Kreuzungsbereich bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 67 km/h statt erlaubter 50 km/h genähert. Es kam zu einem Zusammenstoß mit einem 14-jährigen Fahrradfahrer, der ein Stoppschild überfuhr und hierdurch den Zusammenstoß herbeiführte. Da der Unfall mit den gleichen Verletzungsfolgen auch dann passiert wäre, wenn der Pkw-Fahrer ordnungsgemäß die Geschwindigkeit eingehalten hätte, trat hier die Betriebsgefahr des Pkws vollkommen zurück und das alleinige Verschulden wurde dem die Vorfahrt missachtenden Radfahrer zugewiesen. (tra, 30.03.05) Oberlandesgericht Celle Aktenzeichen 14 U 179/02
Keine Haftung trotz überhöhter Geschwindigkeit
Überhöhte Geschwindigkeit führt nicht zwangsläufig zur Haftung bei einem Unfall.