Manche Unternehmen neigen dazu, eine Kürzung des Lohns vorzunehmen, wenn sie die erbrachte Arbeitsleistung als schlecht empfinden. Dieses Verhalten ist aber von arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht gedeckt. Das hat jetzt auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil noch einmal betont, so der Deutsche Anwaltverein. "Anders als bei einem Werkvertrag schuldet der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis keinen Erfolg durch seine Arbeitsleistung", sagt Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig. "Der volle Vergütungsanspruch setzt lediglich die Erbringung der vollen Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht voraus." Der Arbeitgeber habe immer den im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegten Lohn zu zahlen. Ein Ausnahme sei lediglich in den Fällen möglich, in denen der Arbeitnehmer schuldhaft schlecht arbeitet. Dann könne der Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Vergütungsanspruch aufrechnen. (bub, 25.10.07) Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen: 5 AZN 610/07
Keine Lohnkürzung bei schlechter Arbeit
Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern, deren Leistung sie als schlecht empfinden, nicht den Lohn kürzen.