Ein Motorradfahrer, der einen Unfall erleidet und dabei keine Schutzhose trug, haftet nicht mit, wenn es um die Folgen des Sturzes geht. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden und argumentiert, es gebe kein „allgemeines Verkehrsbewusstsein" zum Tragen von Motorradschutzkleidung“
Nach Auskunft der Bundesanstalt für Straßenwesen haben 2014 - das Jahr, in dem der Unfall passierte - 43 Prozent der damals Befragten Schutzhosen getragen. Dieser Prozentsatz sei nicht ausreichend, um daraus ein "allgemeines Verkehrsbewusstsein" abzuleiten, fand das Gericht. Dieses sei aber nötig, denn: „Kann ein dahingehendes Verkehrsbewusstsein den tatsächlichen Umständen und Gepflogenheiten der betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht entnommen werden, ist ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers nicht feststellbar.“
Anders als beim Helm gebe es für Schutzkleidung keine „vergleichbare Regelung“, heißt es in den Gründen weiter. Das allein reiche aber nicht, um ein Mitverschulden auszuschließen, denn die Sorgfaltspflicht von Verkehrsteilnehmern würde sich „nicht allein nach geschriebenen Normen“ richten, sondern – wie oben ausgeführt – auch nach dem Verkehrsbewusstsein der Biker.
Landgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 2-01 S 118/17
(tc)