Ein Arbeitnehmer erwirbt zu Beginn eines jeden Kalenderjahrs ungeachtet einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.
Endet das Arbeitsverhältnis, weil der Arbeitnehmer verstirbt, geht der Urlaubsanspruch unter und kann sich nicht in einen Abgeltungsanspruch der Erben umwandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt des Todes rechtshängig war.
(jlp)
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen 9 AZR 532/11