Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellt klar: Einen Fahrstreifenwechsel beim Reißverschlussverfahren dürfe es nur geben, wenn „eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Der Spurwechsler müsse ein „Höchstmaß an Sorgfalt“ an den Tag legen – tue er das nicht, hafte er überwiegend.
Nach Ansicht der Saarbrücker Richter darf der Spurwechsler nie davon ausgehen, dass ihn der Benutzer des durchgehenden Streifens einfädeln lasse. Letzterer habe „grundsätzlich Vortritt“.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 18/19
(tc)