Eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers setzt stets eine wirksame Abmahnung des Arbeitgebers mit klaren Verhaltensregeln voraus. Eine ordentliche Kündigung kommt daher nur in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer durch eine vergebliche Abmahnung deutlich gemacht worden ist, welches Verhalten von ihm konkret erwartet wird und dass bei erneuter Pflichtverletzung der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. (jlp, 2.1.10) Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen 2 AZR 283/08
Kündigung nur nach Abmahnung
Wer seinen Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigen möchte, muss ihn vorher abgemahnt haben.