- Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr haften Kinder nicht, wenn sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind. Sie sind noch nicht deliktsfähig (siehe dazu Paragraf 828 Abs. 1 BGB).
- Zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr haften Kinder erst einmal nicht, außer sie haben vorsätzlich gehandelt (Paragraf 828 Abs. 2 BGB). Etwas anderes gilt auch, wenn sie gegen ein geparktes Auto krachen. Von diesem sogenannten ruhenden Verkehr würden nicht „die typischen Gefahren im Straßenverkehr ausgehen, die Kinder überfordern würden“, fügt der BGH hinzu.
- Ab dem zehnten Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kommt es darauf an, wie einsichtsfähig das Kind ist (Paragraf 828 Abs. 3 BGB). Das heißt, das Gericht muss herausfinden, ob der Jugendliche die geistige Entwicklung hat, um das Unrecht seiner Handlungen sowie seine Verantwortung für sein Tun erkennen zu können, heißt es dazu im Beck-Onlinekommentar zum BGB. Grundsätzlich ist mit zunehmendem Alter eine zunehmende Vorsicht geboten. Ein zehnjähriges Kind, das zumindest scheinbar auf den Verkehr achtet und dann unvermittelt auf die Fahrbahn tritt, trifft ein Mitverschulden.
(tc)