Eine Verkehrsbehörde kann bereits dann eine Abstandsunterschreitung als Verkehrsordnungswidrigkeit ahnden, wenn ein Autofahrer nur kurz den in der Bußgeldvorschrift genannten Abstand unterschritten hat.
Ihm muss also nicht ein zu dichtes Auffahren über mehrere hundert Meter nachgewiesen werden. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte deshalb eine Entscheidung, in der es um eine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h ging, die einen Abstand von 62 Metern erforderlich gemacht hätte. Der Fahrer befand sich aber nur 17 Meter hinter dem vorderen Fahrzeug. 160 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot waren die Folge.
Der Verkehrssünder hatte argumentiert, seine Abstandsunterschreitung könne nur dann mit einem Bußgeld belegt werden, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140 Metern oder über drei Sekunden vorliege. Damit hatte er keinen Erfolg.
Nur, wenn die Umstände strittig sind, etwa bei einer raschen Veränderung der Verkehrssituation (Abbremsen oder Spurwechsel eines anderen Verkehrsteilnehmers) kommt es darauf an, dass das Verhalten des Betroffenen per Videoaufzeichnung über eine gewisse Distanz oder eine entsprechende Dauer nachgewiesen werden kann.
(dpp-AutoReporter/tc)
OLG Hamm
Aktenzeichen 3 RBs 264/14