Der Halter darf die Inbetriebnahme seines Autos nicht gestatten, wenn er weiß, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert ist. Tut er dies doch, handelt er ordnungswidrig gemäß § 31 Absatz 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Der Verstoß liegt nicht darin, dass die Ladung nicht gesichert war, sondern dass der Halter das zugelassen hat. Er ist insoweit dafür verantwortlich, dem Fahrer die notwendigen Anweisungen zu erteilen und deren Einhaltung auch zu überprüfen.
Hat der Halter zum Beispiel einen Fuhrpark, muss er auch unangekündigte Stichproben machen, will er nicht ordnungswidrig handeln.
Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen 3 Ss 1774/17
(tc)