Der Linksabbieger in eine Grundstückseinfahrt haftet für einen Unfall, der dadurch entsteht, dass er ordnungsgemäß überholt wird, allein. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn er die Verkehrswidrigkeit des Überholens nachweisen kann.
Insbesondere muss er nachweisen, dass er den Blinker gesetzt hat. Gelingt ihm das nicht, trifft den Überholer keine Mithaftung.
Dies soll sogar dann gelten, wenn der Überholer eigentlich alkoholbedingt fahruntüchtig war.
(tra)
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 299/14