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Linksabbieger mit schlechten Karten

01.06.2015 09:52 Uhr
Linksabbieger mit schlechten Karten
Das Oberlandesgericht München verlangt von Linksabbiegern große Sorgfalt im Straßenverkehr, sonst droht bei einem Unfall die alleinige Haftung
© Foto: Onypix/Fotolia

Der Linksabbieger in eine Grundstückseinfahrt haftet für einen Unfall, der dadurch entsteht, dass er ordnungsgemäß überholt wird, allein. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn er die Verkehrswidrigkeit des Überholens nachweisen kann.

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Der Linksabbieger in eine Grundstückseinfahrt haftet für einen Unfall, der dadurch entsteht, dass er ordnungsgemäß überholt wird, allein. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn er die Verkehrswidrigkeit des Überholens nachweisen kann.

Insbesondere muss er nachweisen, dass er den Blinker gesetzt hat. Gelingt ihm das nicht, trifft den Überholer keine Mithaftung.

Dies soll sogar dann gelten, wenn der Überholer eigentlich alkoholbedingt fahruntüchtig war.

(tra)

Oberlandesgericht München 

Aktenzeichen 10 U 299/14

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