Die Verteilung der Lkw-Maut auf Achsklassen (mautpflichtige Lkw mit bis zu drei Achsen einerseits und ab vier Achsen andererseits) kann selbst bei unterschiedlicher Kostenverantwortlichkeit gerechtfertigt sein.
Die Rechtsauffassung, dass zwei- und dreiachsige Lkw überhaupt nicht in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz hätten zusammengefasst werden dürfen, weil Dreiachser in höherem Maße Wegekosten verursachen als Zweiachser, ist nicht zwingend.
(jlp)
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen 9 B 6.13