Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ein Unfallgeschädigter unter Umständen auch dann einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten, wenn er nur sechs Kilometer täglich mit dem Wagen fährt. Hierauf verweist der Deutsche Anwaltsverein (DAV).
Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene nach einem Unfall unter anderem den Ersatz der Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung gefordert. Da die Reparatur ihres Autos 93 Tage gedauert hatte, waren ihr Kosten in Höhe von 5.400 Euro für ein Ersatzfahrzeug entstanden. Die Versicherung hatte ihr jedoch lediglich fiktive Taxikosten in Höhe von 15 Euro pro Tag, also 1.395 Euro, erstattet. Begründung: Da die Betroffene nur sechs Kilometer täglich gefahren war, verstoße die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Der BGH sah das anders. Allein aus der kurzen Wegstrecke könne nach Ansicht der Richter nicht auf eine Unwirtschaftlichkeit geschlossen werden. Im Einzelfall könne eine Anmietung durchaus auch bei geringer Fahrleistung gerechtfertigt sein.
(tf)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 290/11