Wer entgegen der Bedienungsanleitung seinen Dachgepäckträger vor Einfahrt in eine Waschanlage nicht abmontiert, riskiert bei einem Schaden eine Mithaftung. Im verhandelten Fall, auf den der Deutsche Anwaltverein hinweist, fuhr der Kläger mit seinem Auto in eine Waschanlage, ohne den Dachgepäckträger abzumontieren. Dies verlangte aber die Bedienungsanleitung der Waschanlage. Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler des Autos beschädigt. Der Autofahrer verlangte von dem Waschanlagenbetreiber Schadensersatz von rund 1.100 Euro. Grundsätzlich sind Waschanlagenbetreiber verpflichtet, die Nutzer darauf hinzuweisen, dass auch serienmäßig angebrachte Heckspoiler beschädigt werden können, so das Gericht. Hier treffe den Kunden aber eine Mitschuld, die das Gericht mit 50 Prozent des Schadens ansetzte. Entgegen der Bedienungsanleitung war der Gepäckträger nicht abmoniert worden. Es sei nicht auszuschließen, dass es dadurch zu einer Fehlfunktion des Waschautomaten gekommen ist, die zu dem Schaden am Heckspoiler geführt habe. (bub, 9.5.07) Landgericht Köln Aktenzeichen 9 S 63/05
Mitschuld bei Gepäckträger in der Waschanlage
Wer seinen Dachgepäckträger vor der Einfahrt in die Waschanlage nicht abmontiert, darf sich hinterher auch nicht beschweren, wenn der Heckspoiler kaputt ist.