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Mitschuld bei Kollision mit geöffneter Autotür

08.02.2023 13:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Mitschuld bei Kollision mit geöffneter Autotür
Die Opel-Fahrerin traf eine Mitschuld, da sie das Sichtfahrgebot nicht beachtet hat oder unaufmerksam gefahren war
© Foto: Antonio Gravante/stock.adobe.com

Kommt es zum Zusammenstoß eines Fahrzeugs mit einer schon länger offenstehenden Autotür, erwartet den Fahrer unter Umständen eine Mitschuld aufgrund eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot. Das hat das Landgericht Saarbrücken geurteilt.

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Im Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, stieß in einer Nacht im September 2019 die Fahrerin eines Opel gegen die geöffnete Fahrertür eines am Straßenrand abgestellten BMW. Der Halter des Opel, der Ehemann der Fahrerin, verlangt vom BMW-Halter und dessen Haftpflichtversicherung Schadenersatz in Höhe von fast 2.000 Euro und klagte.

Sichtfahrgebot verletzt

Das Amtsgericht Merzig gab der Klage statt: Der Beklagte müsse für den entstandenen Schaden allein haften. Dagegen legte der BMW-Halter Berufung ein. Sie waren der Auffassung, dem Kläger sei ein Mitverschulden seiner Frau zuzurechnen. Dem gab das Landgericht Saarbrücken recht. Der Beklagte habe demnach zwar gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen – denn wird beim Ein- und Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Allerdings sei dem Kläger eine Mitschuld seiner Frau anzulasten. Der Grund: Die Fahrerin habe entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen oder sei unaufmerksam gewesen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Fahrertür des BMW erst kurz vor dem Zusammenstoß geöffnet wurde. Ein Kraftfahrer dürfe bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann.

Mitschuld für Kläger

Es kam zu einer Haftungsverteilung von einem Drittel zu zwei Dritteln zulasten des Beklagten. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sei höher als die des klägerischen Fahrzeugs, da der Beklagte durch eine zu weite Öffnung der Fahrertür erhebliche Gefahr geschaffen habe, auf welche die Ehefrau des Klägers habe reagieren müssen, so die Begründung des Landgerichts.

Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 23/22

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