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Flucht vor Polizei ist kein Fahrzeugrennen

19.01.2023 13:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Flucht vor Polizei ist kein Fahrzeugrennen
Die Polizei ist im Falle einer Verfolgungsfahrt keine Teilnehmer eines Kraftfahrzeugrennens
© Foto: Jochen Tack/imageBROKER/picture-alliance

Flieht ein Autofahrer vor der Polizei, so liegt kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen vor – es kann aber ein Einzelrennen sein. Das urteilt das Oberlandesgericht Oldenburg.

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Über diesen Fall berichtet unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de: Im November 2021 floh der Fahrer eines Audi A4 vor der Polizei, nachdem er zuvor eine rote Ampel missachtet und die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Das Amtsgericht Nordhorn stellte im Verhalten des Fahrzeugführers Ordnungswidrigkeiten fest und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 300 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Diese Entscheidung bestätigte das Landgericht Osnabrück. Die Staatsanwaltschaft warf dem Fahrzeugführer sogar vor, ein Kraftfahrzeugrennen gemäß Paragraf 315 d. Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt zu haben und legte Revision ein.

Polizisten sind keine Rennteilnehmer

Dem stimmte das Oberlandesgericht Oldenburg nicht zu. Ein Kraftfahrzeugrennen sei ein Wettbewerb oder ein Wettbewerbsteil mit dem Ziel, Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Dafür müssten unter mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger ermittelt werden, wobei es einer vorherigen Absprache der Beteiligten nicht bedarf. Allerdings setze ein solches Rennen die Kenntnis aller Teilnehmer voraus – ein Wettbewerb existiere begrifflich nur dort, wo er als solcher wahrgenommen wird, so das Gericht. Eine Verfolgungsfahrt mit der Polizei ist daher kein Kraftfahrzeugrennen, da es an Wettbewerbscharakter und Rennabrede fehle. Polizisten seien daher keine Teilnehmer eines Rennens.

Im Einzelfall könne jedoch eine Strafbarkeit wegen eines Einzelrennens gemäß Paragraf 315 d. Abs. 1 Nr. 3 bestehen. Im verhandelten Fall sei dies allerdings ausgeschlossen, weil das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise zum Schluss gekommen war, dass der Angeklagte hätte schneller fahren können. Zudem könne aus einer Fluchtsituation heraus nicht geschlossen werden, dass der Fahrer die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.

Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 1 Ss 199/22

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