-- Anzeige --

Mobilitätshilfen: Einheitliche Vorgaben für „Segways“ in Kraft

11.09.2009 11:12 Uhr
Segway_Web
Die „Mobilitätshilfen“ dürften vor allem für touristische Zwecke zum Einsatz kommen (Foto: Theo Heimann / ddp)
© Foto: Philipp Guelland / ddp

Für so genannte Segways und andere elektronische Mobilitätshilfen hat das Bundesverkehrsministerium nun eine eigene Verordnung veröffentlicht.

-- Anzeige --

Nach langer Diskussion ist die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ am 25.07.2009 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2097). Sie definiert „Mobilitätshilfen“ als Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen: 1. zweispuriges Kraftfahrzeug mit zwei parallel angeordneten Rädern mit integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik, 2. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m, 3. eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer, 4. eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst. Erforderlich ist eine Typ- oder Einzelgenehmigung nach §§ 20,21 StVZO, die sich am Fahrrad orientiert, dabei aber eine Batteriebeleuchtung erlaubt. In der Praxis bedeutet dies, dass nun so genannte Segways nach bundeseinheitlichen Vorgaben überall in Deutschland gefahren werden können. Der Fahrer muss aber mindestens 15 Jahre alt sein und eine Berechtigung zum Führen von Mofas besitzen. Innerorts müssen die Fahrzeuge – falls vorhanden – Radwege, Radfahrsteifen, Radwegefurten und Schutzstreifen benutzen. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden. Fußwege und Fußgängerzonen sind tabu, es sei denn, die Länder erteilen hierfür besondere Ausnahmen. Auch außerorts geht es grundsätzlich auf den Radweg. Wenn ein solcher aber nicht vorhanden ist, sind nur Wege sowie Fahrbahnen von Straßen erlaubt, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind. Die Faustregel lautet also: „Segways müssen dort fahren, wo auch Fahrräder fahren dürfen. Außerorts ist die Straßenbenutzung zusätzlich eingeschränkt. Im Einzelfall sind Ausnahmen der Länderbehörden weiterhin möglich“. (cw, 11.09.09)

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --
KOMMENTARE

SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --
WEITERLESEN



NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


www.fahrschule-online.de ist das Online-Portal der monatlich erscheinenden Zeitschrift FAHRSCHULE aus dem Verlag Heinrich Vogel. Diese ist das offizielle, überregionale Organ der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände ist. Im Mittelpunkt der redaktionellen Leistungen stehen die Fragen der Verkehrssicherheit. Technische, wirtschaftliche und verkehrsrechtliche Probleme werden ausgiebig erörtert.

www.fahrschule-online.de bietet ein umfangreiches Internet- Angebot für Fahrschulinhaber und Fahrlehrer mit täglich aktuelle Nachrichten und Produktinformationen sowie Kurzurteile für Fahrschulinhaber und angestellte Fahrlehrer.