Alkoholbedingte Auffälligkeiten im Straßenverkehr können erneut zu einer Eignungsüberprüfung führen, wenn bereits aus der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtliche Auffälligkeiten bekannt sind.
Ist dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und wiedererteilt worden, weil er bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt – nämlich anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge –, können später erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt sein. Nämlich dann, wenn er rund drei Jahre danach mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 Promille orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Zweifel, ob der Betroffene in den früheren missbräuchlichen Alkoholkonsum zurückgefallen ist, durch erneute Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären.
(jlp/tc)
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße
Aktenzeichen 1 L 442/15.NW