Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen.
Kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht nach, so kann ihm die Fahrerlaubnisbehörde verbieten, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.
(jlp)
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen 3 B 102/12