Führt jemand Betäubungsmittel mit sich, so darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht direkt die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Fahreignung anordnen. Allein der Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertigt eine solche Maßnahme nicht, wenn sich keine anderweitigen Anhaltspunkte ergeben.
Hat der Betroffene jedoch auch Utensilien bei sich, die dem Konsum der Drogen dienen, liegen genügend Verdachtsmomente vor, dass der Betroffene die Droge tatsächlich auch selbst konsumiert. Dann darf die Behörde zum Erhalt der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
(tra)
Verwaltungsgericht Bremen
Aktenzeichen 5 V 1326/12