In den Fall wurde ein Pkw-Fahrer durch das Abblendlicht eines an der Seite parkenden Autos derart gestört, dass er nichts mehr sehen konnte. Er fuhr seinem Vordermann auf. Der Autofahrer, der aufgefahren war, gab in der Vernehmung zu, dass er das Abblendlicht des parkenden Autos schon von Weitem erkannt hatte. Seine Geschwindigkeit zu drosseln oder anzuhalten, sei ihm aber nicht in den Sinn gekommen. Daher verhängten die zuständigen Behörden einen Bußgeldbescheid gegen ihn.
Gegen diesen legte er jedoch Einspruch ein, sodass der Fall vor dem Amtsgericht Dortmund landete. Dieses verurteilte den Unfallverursacher gemäß Paragraf 1 Absatz 2 StVO zu einer Geldbuße von 35 Euro. Als Begründung gab das Gericht an, der Auffahrunfall sei nicht durch den Verweis auf die die Blendung zu entschulidgen, zumal das geparkte Autos bereits schon lange vor dem Zusammenstoß erkennbar war. Er habe sich im Gegenteil der Fahrlässigkeit schuldig gemacht, denn ein Fahrzeugführer müsse seine Fahrweise den äußeren Umständen entsprechend anpassen und gegebenenfalls die Geschwindigkeit reduzieren beziehungsweise gänzlich anhalten. Einfach aufs Geratewohl weiterfahren dürfe er auf keinen Fall.
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen 729 OWi – 250 Js 147/17 – 49/17
(ts)