Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt, kann die Fahrerlaubnisbehörde einem Pkw-Fahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er die Teilnahme an einem medizinisch-psychologischen Gutachten verweigert, nachdem er wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt worden war.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene einen anderen Verkehrsteilnehmer mehrfach massiv bedrängt, indem er dicht aufgefahren war, diesen dann überholte und von 70 auf 20 km/h abgebremst hatte. Als der Autofahrer dann versuchte, den Betroffenen zu überholen, wollte ihn dieser rammen und auf den Seitenstreifen drängen. Das Strafgericht verurteilte den Betroffenen wegen Nötigung zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von drei Monaten.
Als die Fahrerlaubnisbehörde zwei Jahre später Kenntnis von dem Urteil erlangte, forderte sie den Betroffenen auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit beizubringen. Dieser kam der Aufforderung nicht nach, weshalb ihm die Behörde die Fahrerlaubnis entzog. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Begründung, die Nötigung liege mehr als zwei Jahre zurück. Da er sich seitdem unauffällig verhalten habe, seien Zweifel an seiner Fahreignung ausgeschlossen.
Das Gericht sah dies anders. Erweise sich ein Autofahrer etwa durch ein hohes Aggressionspotenzial als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so sei die Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringungsanordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet. Da die Behörde den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten musste, könne ihr auch kein verspätetes Handeln vorgeworfen werden. Auch könne sich der Betroffene nicht auf sein unauffälliges Fahrverhalten in den letzten zwei Jahren berufen, da die Bewährungszeit nach den Tilgungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes hier fünf Jahre betrage.
(tf)
Verwaltungsgericht Neustadt
Aktenzeichen 3 L 441/13