Wer aus Angst vor Schilderdieben die Kfz-Kennzeichen seines Autos beim Parken abschraubt und in den Wagen hinter die Windschutz- beziehungsweise Heckscheibe legt, handelt rechtswidrig und riskiert die Betriebsuntersagung für sein Fahrzeug. Das geht aus einem Gerichtsurteil hervor, das die Deutsche Anwaltshotline veröffentlicht hat.
Das Diebstahlsrisiko ist nach Auffassung der Richter kein akzeptabler Grund, die Kennzeichen im Fahrzeug aufzubewahren. Im Interesse einer schnell, klar und eindeutig erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs könne es nicht jedem Halter überlassen bleiben, an welcher Stelle an oder in seinem Fahrzeug ihm das zweckmäßig erscheint.
Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur vorübergehend auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird. Die Kennzeichnungspflicht gelte zwar nur beim Betrieb des Fahrzeugs, doch der endet nicht mit dem Motorstillstand. Ein Fahrzeug ist so lange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr belassen wird - das schließt das Abstellen am Straßenrand oder auf einem Parkstreifen mit ein.
Weil der Autoinhaber unter keinen Umständen von seiner Auffassung abweichen wollte, war die Behörde im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, zunächst zu einem milderen Mitteln als der Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen. Eine andere Vorgehensweise hätte lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache nur weitere Zeit in Anspruch genommen, so die Richter.
(bub, 31.3.09)
Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Aktenzeichen 12 LA 16/08