Ein Kraftfahrer, der sein „Smartphone“ während seiner Autofahrt aufnimmt, um dieses Handy als Navigationsgerät zu nutzen, verstößt gegen Paragraf 23 Absatz 1 a Straßenverkehrsordnung.
Denn auch hier liegt eine verbotene „Benutzung“ vor. Auch der Abruf von Navigationsdaten fällt unter die Verbotsnorm.
Der Betroffene befuhr eine Bundesautobahn. Dabei hielt er sein Smartphone für mehrere Sekunden in der Hand und nutzte dessen Funktionen. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät „geguckt“ zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete. Er wurde wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 1 RBs 232/14