Wird bei einem Verkehrsunfall das Navigationsgerät beschädigt, so hat der Geschädigte gegen den Unfallverursacher einen Anspruch auf Schadenersatz, das heißt auf Reparatur des Navigationsgerätes.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Navigationsgeräts besteht aber nicht bei einer nur sporadischen hypothetischen Nutzung im privaten Bereich, da diese in der Regel keinen Einfluss auf die eigenwirtschaftliche Lebensführung haben kann.
Die Klage einer unfallgeschädigten Pkw-Eigentümerin auf Nutzungsausfall in Höhe von 2.280 Euro für 456 Tage wurde damit abgewiesen.
(jlp)
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen 93 C 1390/13