Im Fall vor dem Landgericht Dortmund kam es schließlich auch noch zur Kollision beider Fahrzeuge. Es folgte, was fast immer folgt: Die Beteiligten stritten sich um die Haftungsverteilung.
Der Kläger, also der wartende Fahrer, verwies auf Paragraf 17 Abs. 3 StVG und argumentierte, er hafte in keinem Fall, da der Unfall für ihn ein „unabwendbares Ereignis“ im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei.
Das Landgericht Dortmund machte dem Kläger einen Strich durch die Rechnung. Die Kollision sei eben nicht unabwendbar gewesen, denn „von einem Idealfahrer ist in dieser Situation zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nicht nur zu erwarten gewesen, das andere Fahrzeug zu beobachten, sondern die Hupe zu betätigen sowie mit dem eigenen Fahrzeug wieder anzufahren und damit auszuweichen“.
Es musste also zu einer Haftungsverteilung kommen. Der wartende Fahrer wurde verurteilt, 20 Prozent des Schadens zu übernehmen.
Landgericht Dortmund
Aktenzeichen 1 S 388/16
(tc)