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Parkrempler: Angemessene Zeit warten

05.01.2016 09:48 Uhr
Parkrempler: Angemessene Zeit warten
Ein Zettel mit der Adresse am Wischer reicht nicht! Wer nicht zum Straftäter werden will, muss eine angemessene Zeit warten.
© Foto: HUK-Coburg/dpp-Autoreporter

Beim Ausparken passiert es: Ein Rucken, ein hässlich knirschendes Geräusch - und schon hat der eigene Kotflügel die Seite des Autos auf dem Nebenparkplatz unsanft berührt. Jetzt bitte geduldig sein!

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Beim Ausparken passiert es: Ein Rucken, ein hässlich knirschendes Geräusch - und schon hat der eigene Kotflügel die Seite des Autos auf dem Nebenparkplatz unsanft berührt. Jetzt bitte geduldig sein!

Der Versicherer HUK-Coburg warnt: Wer jetzt einfach zum Zettel greift, seine Adresse und Telefonnummer draufschreibt, den Zettel hinter die Windschutzscheibe des touchierten Wagens steckt und wegfährt, riskiert wegen Unfallflucht als Straftäter belangt zu werden.

Die Rechtsprechung fordert, dass der Unfallverursacher eine „angemessene“ Zeit wartet. Wie lange das ist, hängt unter anderem von der Größe des Schadens ab. Zehn Minuten sind ein Minimum. Sind in der Nähe Geschäfte, kann man versuchen, den Fahrer des beschädigten Pkw zu finden; zum Beispiel indem man ihn an einer Supermarktkasse oder im Einkaufszentrum ausrufen lässt. Ebenso hilfreich ist es, sich die Namen von Zeugen zu notieren oder ein Foto zu machen. Bleibt die Suche nach dem Geschädigten erfolglos, kann man den Unfall auch der Polizei vor Ort melden. Dann ist man hundertprozentig auf der sicheren Seite. Allein das Hinterlassen eines Zettels mit der Adresse oder Telefonnummer wird von der Rechtsprechung im Allgemeinen nicht toleriert.

Geht solch ein Fall vor Gericht und endet mit einer Verurteilung wegen Unfallflucht, kann das auch für den Versicherungsschutz Konsequenzen haben. In der Kfz-Haftpflichtversicherung steht der Vorwurf im Raum: Der Unfallverursacher habe gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht verstoßen. Trifft das zu, reguliert die Versicherung den Fremdschaden, allerdings kann der Versicherungsnehmer wegen dieser Obliegenheitsverletzung anschließend mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden. In der Kasko-Versicherung kann Unfallflucht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

(dpp-AutoReporter/wpr/tc)

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