Der Fahrer eines tiefergelegten Fahrzeugs verlangte nach der missglückten Einfahrt in eine Parkbucht von einer Stadt Schadensersatz.
Er war bei Dunkelheit in eine unbeleuchtete Parkbucht gefahren, an deren vorderen Teil ein Bordstein war. Dieser war 20 Zentimeter hoch, es sollte noch eine Bepflanzung dort erfolgen. Das Auto hatte jedoch eine unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von 10,1 Zentimeter. Beim Einparken beschädigte der Fahrer die vordere Schürze. Der Fahrer war der Ansicht, dass die Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dafür haftet.
Die Stadt musste nicht zahlen, denn der errichtete Parkplatz entsprach den technischen Regelungen, Randsteine dienen der Begrenzung und sind zulässig. Der Einparkende muss selbst schauen, ob die Parklücke für sein Fahrzeug passend ist.
(tra)
Aktenzeichen III ZR 550/13