Wird eine Polizeikontrolle durchgeführt und ist der Polizeibeamte sowie die von ihm verwendete Winkerkelle deutlich zu erkennen, muss der Autofahrer, der auf den Beamten zu fährt, langsam fahren und gegebenenfalls auch einen größeren Seitenabstand einhalten.
Kommt es zur Beschädigung seines Fahrzeugs durch die Kelle, kann er einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Land aus dem Grund der Amtshaftung nicht herleiten, wenn er dies nicht beachtet hat und das Haltesignal des Beamten missachtet hat.
(tra)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 119/14