Auch wenn der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Nutzung im Straßenverkehr überlässt, kann er zur Verantwortung gezogen werden. Wird das Fahrzeug unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt, so haftet er für diese Störung mit. Er kann für Kosten und Unterlassungsansprüche herangezogen werden, auch wenn er das Fahrzeug selbst gar nicht dort abgestellt und hierüber auch gar keine Kenntnis hatte.
(tra)
Aktenzeichen V ZR 230/11