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Private Dienstleister dürfen nicht „blitzen“

21.03.2018 13:44 Uhr
Private Dienstleister dürfen nicht „blitzen“
Private Unternehmen blitzen im Auftrag von Behörden? Das OLG Frankfurt am Main schob dem einen Riegel vor
© Foto: Sven Grundmann/Fotolia

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte arge Bedenken gegen die Praxis einer örtlichen Polizeibehörde, die Geschwindigkeitsmessungen „outsourcte“.

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Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sei eine „typische Hoheitsaufgabe“ des Staates. Wenn es – wie im konkreten Fall – um Verkehrsordnungswidrigkeiten gehe, seien gemäß Paragraf 26 Abs. 1 StVG Behörden oder Polizeidienststellen zuständig. So äußerte sich das OLG Frankfurt am Main in einem Beschluss. Weiter heißt es: „Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Privatpersonen ist ausgeschlossen.“

Eine Hintertür ließ das Gericht allerdings offen: Eine Behörde dürfe derartige Aufgabe schon an private Dienstleister übergeben, wenn sie „Herrin des Verfahrens“ bleibe. In der Praxis heißt das: Gehöre das Messgerät nicht der Behörde, müsse sie verhindern, dass der private Eigentümer auf dessen Verwendung Einfluss habe.  

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen 2 Ss-OWi 295/17 

(tc)

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