Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sei eine „typische Hoheitsaufgabe“ des Staates. Wenn es – wie im konkreten Fall – um Verkehrsordnungswidrigkeiten gehe, seien gemäß Paragraf 26 Abs. 1 StVG Behörden oder Polizeidienststellen zuständig. So äußerte sich das OLG Frankfurt am Main in einem Beschluss. Weiter heißt es: „Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Privatpersonen ist ausgeschlossen.“
Eine Hintertür ließ das Gericht allerdings offen: Eine Behörde dürfe derartige Aufgabe schon an private Dienstleister übergeben, wenn sie „Herrin des Verfahrens“ bleibe. In der Praxis heißt das: Gehöre das Messgerät nicht der Behörde, müsse sie verhindern, dass der private Eigentümer auf dessen Verwendung Einfluss habe.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 2 Ss-OWi 295/17
(tc)