Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen – etwa Essen oder Einkaufen – können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen.
Das gilt auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte Tätigkeit mehr als nur geringfügig unterbrochen wird. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibt der Versicherungsschutz im Falle eines Arbeitsunfalls bestehen.
(jlp)
Hessisches Landessozialgericht
Aktenzeichen L 3 U 33/11