Kommt es bei Nacht auf einer unbeleuchteten Landstraße zu einem Unfall mit einem dunkel bekleideten Fahrradfahrer, dessen Rad schwarz und unbeleuchtet ist, kann dies zu einer überwiegenden Haftung des Fahrradfahrers führen. Das gilt auch, wenn der von hinten auffahrende Pkw-Fahrers gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat. Im entschiedenen Fall gewichteten die Richter die Haftung drei Viertel zu einem Viertel.
(jlp)
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 4 U 65/11