Die Verkehrsüberwachung sei „eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten“, fand das Amtsgericht Hanau. Und weil das so ist, müssten sich Polizei und Ordnungsbehörden darum kümmern. Dennoch dürften Privatpersonen technisch unterstützen - die Behörde müssten aber jederzeit „Herrin des Verfahrens“ bleiben.
Im konkreten Fall war das Gericht der sicheren Ansicht, dass die Beweise, die gewonnen wurden, rechtsfehlerhaft waren. Denn die Behörde war niemals die oben erwähnte „Herrin des Verfahrens“, sondern hatte „zu keinem Zeitpunkt“ die Kontrolle: Die Privatperson, die mit der Geschwindigkeitsmessung betraut war, war nicht bei der Gemeinde, sondern einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt.
Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen 50 OWI 2255 JS 15960/18
(tc)