Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 26.9.2012 ist der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Dies gilt nur, solange nicht klar ist, ob er beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewohnt hat. Hierauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des Verbandes deutscher VerkehrsrechtAnwälte e.V. (VdVKA).
Im vorliegenden Fall hatte der Fahrzeugführer nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Nachdem er wieder in Deutschland ein Kraftfahrzeug geführt hatte, klagte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis an. Nach Paragraf 28 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dürfe der Beklagte nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen.
Dem ist das OLG Hamm nicht gefolgt. Paragraf 28 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 3 FeV sei aufgrund der vorrangigen Bestimmung der dritten europäischen Führerscheinrichtlinie dahingehend auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei, wenn der Inhaber beim Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz im Mitgliedstaat hatte. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angeklagte beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien hatte, komme die Anwendung des Paragrafen 28 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 3 FeV nicht in Betracht. Der Angeklagte sei daher aufgrund der spanischen Fahrerlaubnis berechtiget, auch in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
(tf)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen III-3 RVs 46/12