Die Eigenschaft „Reimport“ eines Kraftfahrzeuges ist auf dem deutschen Automarkt eine so wesentliche Tatsache mit preisbildender Komponente, dass der Verkäufer dies dem Kaufinteressenten mitteilen muss. Sonst macht er sich einer arglistigen Täuschung nach § 123 Bürgerliches Gesetzbuch schuldig, wodurch der Kaufvertrag anfechtbar wird. (tra, 30.11.06) Oberlandesgericht Naumburg Aktenzeichen 6 U 24/05
Reimport muss angegeben werden
Es gilt als arglistige Täuschung, beim Verkauf eines reimportierten Fahrzeugs dessen Herkunft zu verschweigen.