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Reimport muss angegeben werden

27.11.2006 13:54 Uhr

Es gilt als arglistige Täuschung, beim Verkauf eines reimportierten Fahrzeugs dessen Herkunft zu verschweigen.

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Die Eigenschaft „Reimport“ eines Kraftfahrzeuges ist auf dem deutschen Automarkt eine so wesentliche Tatsache mit preisbildender Komponente, dass der Verkäufer dies dem Kaufinteressenten mitteilen muss. Sonst macht er sich einer arglistigen Täuschung nach § 123 Bürgerliches Gesetzbuch schuldig, wodurch der Kaufvertrag anfechtbar wird. (tra, 30.11.06) Oberlandesgericht Naumburg Aktenzeichen 6 U 24/05

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