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Reine Gefälligkeit

04.12.2015 14:00 Uhr
Reine Gefälligkeit
Die Fahrt zum Sportverein ist reine Gefälligkeit: Bei einem Unfall haftet der Verein nicht
© Foto: Gina Sanders/Fotolia

Werden Kinder, die für einen Sportverein unterwegs sind, von Familienangehörigen gefahren, handelt es sich um Gefälligkeitsfahrten. Eine vertragliche Beziehung zum Verein entsteht nicht.

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Werden Kinder, die für einen Sportverein unterwegs sind, von Familienangehörigen gefahren, handelt es sich um Gefälligkeitsfahrten. Eine vertragliche Beziehung zum Verein entsteht nicht. 

Das bedeutet, dass bei einem Verkehrsunfall kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verein besteht.

Bundesgerichtshof

Aktenzeichen III ZR 346/14

(tra/tc)

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