Werden Kinder, die für einen Sportverein unterwegs sind, von Familienangehörigen gefahren, handelt es sich um Gefälligkeitsfahrten. Eine vertragliche Beziehung zum Verein entsteht nicht.
Das bedeutet, dass bei einem Verkehrsunfall kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verein besteht.
Aktenzeichen III ZR 346/14
(tra/tc)