Wenn es um rechtliche Verbote geht, kursieren viele vermeintliche Weisheiten. Doch was stimmt wirklich und was ist juristisch gesehen Unfug? Roland Rechtsschutz deckt interessante juristische Missverständnisse auf: Teil zwei der zehn größten Rechtsirrtümer, auf die Verbraucher im Alltag stoßen.
Irrtum Nr. 3: Bringt der Kellner die Rechnung nicht, muss man auch nicht bezahlen.
Augenkontakt, Winken, Gesten – nichts hilft. Der Kellner bringt die Rechnung nicht. Kann man nun einfach aufstehen und gehen? Ja, soweit man nachweisen kann, dass man wiederholt um die Rechnung gebeten hat, darf man die Gaststätte tatsächlich verlassen. Ums Bezahlen kommen die Gäste aber nicht herum. Der Gastwirt kann sein Geld auch nachträglich noch einfordern. Dafür muss der Gast seine Kontaktdaten hinterlassen. Da die Beweislage aber heikel ist, ist es besser, Geduld aufzubringen.
Irrtum Nr. 4: Defekte Waren kann man nur mit dem Kassenbon reklamieren.
Der nagelneue Fernseher gibt nach wenigen Tagen den Geist auf. Doch der Kassenbon ist nirgends zu finden. Kann man das Gerät dennoch umtauschen? Der Kassenbon ist laut Roland Rechtsschutz ein mögliches Beweismittel. Doch auch ein Zeuge kann bestätigen, wann und wo der Kauf stattgefunden hat. Lässt sich der Verkäufer aber nicht überzeugen, muss der Käufer eventuell rechtliche Schritte einleiten. Wer keine Lust auf lange Diskussionen oder sogar einen Rechtsstreit hat, sollte gerade bei teuren Anschaffungen lieber gut auf die Belege aufpassen.
(tc)