Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken kann die gesetzlich vorgeschriebene Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs entfallen, wenn bereits der erste Reparaturversuch unsachgemäß durchgeführt wurde. Darauf verweist die Deutsche Anwaltshotline.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene einen Gebrauchtwagen erworben, der bereits nach kurzer Zeit anormale Motorgeräusche machte. Trotz des daraufhin erfolgten Reparaturversuchs des Händlers durch einen Mitarbeiter vor dem Haus des Käufers kam es ein halbes Jahr später zu einem Motorschaden. Laut Sachverständigengutachten hatte der Mitarbeiter bei der ersten Reparatur erhebliche Fehler bei der Montage eines Zahnriemens gemacht, was die alleinige Ursache für den Schaden darstelle. Der Käufer ließ den Motor anschließend in einer anderen Werkstatt austauschen und verlangte die Kosten dafür vom zur Gewährleistung verpflichteten Händler zurück. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, ihm hätte ein zweiter Nachbesserungsversuch zugestanden.
Dies sah das Gericht jedoch anders. Ein zweiter Nachbesserungsversuch sei dann entbehrlich, wenn er unzumutbar wäre. Hierfür genüge zwar nicht, dass der erste Versuch nicht erfolgreich war. Da der Verkäufer aber immer eine nachhaltige Nachbesserungsmaßnahme schulde, müsse der erste Versuch zumindest sachgemäß durchgeführt werden. Bereits der Umstand, dass eine technisch anspruchsvolle Reparatur vor dem Haus des Käufers und nicht in einer Fachwerkstatt durchgeführt worden war, spreche dafür, dass der Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur provisorische Mängelbeseitigung angelegt und daher unsachgemäß war.
(tf)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 52/12 – 16