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Restbenzin in Unfallwagen ist nicht ersatzfähig

30.09.2021 14:35 Uhr | Lesezeit: 2 min
Restbenzin in Unfallwagen ist nicht ersatzfähig
Ein Autobesitzer wollte den Wert des Restbenzins in seinem Autowrack einklagen
© Foto: Kadmy/stock.adobe.com

Bei einem Totalschaden muss die Versicherung des Unfallverursachers nicht für den Kraftstoff im Tank des Autowracks aufkommen. Das hat das Amtsgericht Bad Kissingen entschieden.

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Das war passiert: Bei einem Unfall erlitt das Fahrzeug eines Autohalters einen Totalschaden. Der Mann verlangte von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 62,60 Euro als Schadenersatz für das Benzin, das sich noch im Tank des Fahrzeugs befand.

Das Auto hatte er bereits zum Restwert verkauft, dabei allerdings nicht den Wert des verbliebenen Benzins realisieren können. Der Händler habe den restlichen Treibstoff nicht abpumpen wollen, weil die Kosten für die Pump-Aktion bereits den Wert für das Benzin überschritten hätte.

Keine ersatzfähige Einbuße

Die Sache landete vor Gericht. Doch auch hier hatte der Autohalter keinen Erfolg. Obwohl dem Kläger der übrige Kraftstoff im Unfallauto gehöre, stelle er keine „ersatzfähige Einbuße“ dar. Wenn der Geschädigte dem Käufer des Unfallwagens das Benzin nicht ohne Bezahlung überlassen wolle, müsse er sich selbst um das Abpumpen kümmern. Die Versicherung des Unfallgegners sei jedenfalls nicht verpflichtet, für den Verlust aufzukommen.

Amtsgericht Bad Kissingen

Aktenzeichen 72 C 383/20

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