Wer einen Rettungswagen mit aktiviertem Blaulicht und Martinshorn fährt, muss dennoch die Augen offenhalten – so schwierig das im Notfalleinsatz auch sein mag. Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass ein Rettungswagenfahrer sein sogenanntes Wegerecht – also das Recht bestimmter Fahrzeuge auf „freie Bahn“ – nicht „blindlings“ wahrnehmen dürfe. Gerate der Fahrer im Straßenverkehr in eine unübersichtliche Situation und fahre dennoch aufs Geratewohl drauflos, hafte er bei einem Unfall mit.
Das OLG forderte in seiner Urteilsbegründung eine „berechtigte Erwartung“ des Fahrers auf das richtige Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer, sprich: Er erkennt Anzeichen, dass diese „freie Bahn“ machen – zum Beispiel indem sie rechts ranfahren.
Oberlandesgerichts München
Aktenzeichen 10 U 2135/17
(tc)