Darum ging es im Fall: Ein Fahrer wechselt auf der Autobahn von rechts nach links ohne zu schauen, ein anderes Fahrzeug – das etwas schneller als 130 km/h gefahren ist - kracht ihm ins Heck.
Der Fall landete schließlich beim Oberlandesgericht Hamm. Dessen Urteil war eindeutig: Die Richter sahen keine Mithaftung des Auffahrenden, auch wenn dieser die Richtgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten hat.
Den Ausschlag gab eine Abwägung der Verschuldensbeiträge: Den „Schwarzen Peter“ bekam in dieser Abwägung der Beklagte, also der unachtsame Fahrstreifenwechsler, der den rückwärtigen Verkehr völlig vergaß. Der Kläger dagegen, also der Auffahrer, kam ohne Haftung davon. Er habe auf freier Strecke nicht mit einem grundlosen Harakiri-Wechsel rechnen müssen, stellte das Gericht klar. Auch sei seine Geschwindigkeit von 150 km/h „mit den Straßen- und Sichtverhältnisse vereinbar“ gewesen.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 7 U 39/17
(tc)