Ein Rotlichtverstoß eines Verkehrsteilnehmers ist anzunehmen, wenn ein Zeuge glaubhaft versichert, dass der querende Verkehr bereits grünes Licht hatte, als der Verkehrsteilnehmer die Kreuzung befuhr.
Denn jede Ampelschaltung an einer Kreuzung ist darauf ausgelegt, Begegnungen im Querverkehr zu verhindern. Die Kreuzung soll immer nur für eine Richtung durch Grünlicht freigegeben werden.
Soll die Dauer der Rotlichtphase dagegen im Weg der logischen Schlussfolgerung festgestellt werden, kommt es auf den zeitlichen Abstand an, der zwischen dem Phasenwechsel von Gelb auf Rot für den Betroffenen einerseits und dem Wechsel von Rot/Gelb auf Grün für den Querverkehr andererseits lag. Es muss positiv die Zeitspanne zwischen dem Umschalten festgestellt sein.
(ADAC/tc)
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen III-1 RBS 298/14