Wer an einer Kreuzung kurz vor einer roten Ampel auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich, etwa ein Tankstellengelände, abbiegt und diesen durchquert, um hinter der Ampel wieder auf die Straße einzufahren, begeht keinen Rotlichtverstoß. Dieses Verhalten stellt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kein widerrechtliches Umfahren der Ampel dar.
Zu den von einer Lichtzeichenanlage geschützten Bereichen zählen regelmäßig parallel zur Fahrbahn verlaufende Rand- oder Parkstreifen, Busspuren sowie Rad- und Fußwege. Wer eine rote Ampel auf diesem Wege umfährt, begeht einen klaren Verkehrsverstoß.
Anders sieht es hingegen bei einem Tankstellengelände aus. Denn hier nutze der Autofahrer nach Ansicht des Gerichts lediglich eine Lücke, die es ihm ermögliche, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Das auch ansonsten zulässige und nicht bußgeldbewehrte Auffahren oder Verlassen eines Privatgrundstücks werde nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es dem Vermeiden des Anhaltens an einer roten Ampel gedient hatte.
(tf)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 1 RBs 98/13